Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen
AG SGB XIV NRW§ 1 Zuständige Behörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SGB%20XIV%20NRW/1#abs-1 (1) Zuständige Behörden nach § 112 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SGB XIV, sind in Nordrhein-Westfalen der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SGB%20XIV%20NRW/1#abs-2 (2) Örtlich zuständig für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB XIV ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SGB%20XIV%20NRW/1#abs-3 (3) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist örtlich zuständig, wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der antragstellenden Person nicht feststeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SGB%20XIV%20NRW/1#abs-4 (4) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist ebenfalls örtlich zuständig in Fällen der §§ 23 und 24 SGB XIV, sofern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.